AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GAPFISH GMBH

Um die Lesbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vereinfachen, verzichten wir auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen und/oder diversen Form. Die Verwendung der männlichen Form ist geschlechtsneutral zu verstehen.

Die GapFish GmbH, Uhlandstraße 175, 10719 Berlin (nachfolgend “GapFish” oder “wir/uns” genannt) bietet seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt)  Dienstleistungen zur Durchführung von Markt- und Meinungsforschungsstudien sowie weitere damit verbundene Dienstleistungen an.

Die nachfolgenden AGB von GapFish finden in Ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Form Anwendung auf das Vertragsverhältnis von GapFish zum Auftraggeber und alle folgenden Verträge zwischen GapFish und Auftraggeber, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1. AUSSCHLIESSLICHE GELTUNG UNSERER AGB

Im Verhältnis zwischen GapFish und Auftraggeber finden ausschließlich die von uns verwendeten AGB Anwendung. AGB des Auftraggebers, die von diesen  AGB abweichen, finden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der GapFish keine Anwendung, es sei denn dies wurde vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart.

2. LEISTUNGSUMFANG

Der vertragliche Leistungsumfang bestimmt sich nach dem jeweiligen Inhalt des konkreten Vertrags, der in jedem Fall gesondert in Textform vereinbart wird.

GapFish übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher aus. Diese sind derzeit zu finden unter:

Ein Auftrag ist vollständig durchgeführt, wenn die jeweiligen nach dem konkreten Auftrag zu erbringenden Leistungen von GapFish erbracht wurden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Zugang zum Internet ist nicht Gegenstand der Leistung.

3. VERTRAGSSCHLUSS

Angebote von GapFish sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und gültig für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab Übermittlung an den potentiellen Auftraggeber.

Vertragsabschlüsse bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

4. VERGÜTUNG / PREISBEMESSUNGSKRITERIEN

4.1  Vergütung

Die vereinbarte  Vergütung wird für die im Angebot ausdrücklich  genannten Leistungen fällig. Zusätzliche vom Auftraggeber gewünschte Leistungen sind gesondert in Textform zu vereinbaren und vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

Weichen vereinbarte Preisbemessungskriterien nach Vertragsschluss nach Maßgabe von Ziffer 4.2 vom Auftrag ab, behält sich GapFish das Recht vor,  das Projekt zunächst zu unterbrechen  und nach entsprechender Information des Auftraggebers in Textform  eine  entsprechende angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Sollte der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein,  steht es beiden Parteien frei, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt Ziffer 5.

4.2 Preisbemessungskriterien

Die Vergütung von GapFish bemisst sich  grundsätzlich anhand der Anzahl der vollständig ausgefüllten Fragebögen (nachfolgend „Complete(s)“ genannt) und ist im Einzelnen in der individuellen Vereinbarung zwischen GapFish und dem Auftraggeber geregelt.

Kriterien, die bei der Bemessung des Preises für jeden Complete  von Bedeutung sind und im Auftrag definiert sein müssen sind solche, die das Verhältnis von Completes zu Interview-/Umfragestartern (= Teilnehmer, die eine Umfrage beginnen) und/oder die Incentivierung der TeilnehmerInnen beeinflussen, insbesondere:

  • Inzidenz (auch IR oder Inzidenzrate): Der Anteil der Zielgruppe innerhalb der von GapFish einzuladenden, vorselektierbaren Grundgesamtheit bzw. der Anteil zu erwartender Completes innerhalb der vorselektierbaren Grundgesamtheit im GapFish-Panels. Technisch wird die Inzidenz definiert als Completes / (Screenouts + Completes), wobei Screenouts definiert sind als Personen, die nicht zur Zielgruppe gehören und daher innerhalb der ersten sechs (6) Fragen von der weiteren Beantwortung des Fragebogens ausgeschlossen werden. Weicht die im Auftrag bestimmte Inzidenz von der tatsächlich gemessenen Inzidenz um 10% (nicht: Prozentpunkte) oder mehr ab, so ist GapFish zur Unterbrechung der Leistung/ entsprechenden angemessenen Preisanpassung berechtigt. Dieses Recht besteht auch, wenn die angegebene  Inzidenz auf eine anerkannte Quelle (z.B. Statistisches Bundesamt etc.) gestützt wurde  oder wenn die Inzidenz auf Wunsch des Auftraggebers von GapFish und/oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber geschätzt wurde, wenn sich herausstellt, dass die Grundlage(n) und/oder der Kontext für die als Ausgangspunkt gewählte Inzidenz inkorrekt und/oder unvollständig waren.
  • Screeningzeit: Zeit bzw. Anzahl der Fragen, innerhalb derer Teilnehmer als nicht zur Zielgruppe gehörig (und damit als Screenouts) oder als nicht in die Quoten passend (und damit als Quotafulls) identifiziert werden. Diese Fragen sind grundsätzlich zu Beginn einer Umfrage zu stellen. Überschreitet die Screeningzeit zwei (2) Minuten bzw. die Anzahl an Screening- und Quotenabfragen zehn (10) Fragen, so ist GapFish zur Unterbrechung der Leistung / entsprechender Anpassung der Vergütung berechtigt.
  • LOI (auch mLOI oder Interviewdauer oder Umfrage-Bearbeitungszeit): Die Median-Interviewdauer aller Teilnehmer, die den Fragebogen vollständig beantwortet haben. Die LOI bestimmt maßgeblich die Incentivierung der Teilnehmer, hat aber auch Einfluss auf Abbruchraten von Teilnehmern. Weicht die LOI von der im Auftrag vereinbarten LOI um mehr als zwei (2) Minuten ab, ist GapFish zur Unterbrechung der Leistung / entsprechender Preisanpassung berechtigt, es sei denn GapFish hat die Abweichung zu vertreten. Dieses Recht besteht auch, wenn der Auftraggeber die Abweichung nicht zu vertreten hat, beispielsweise weil die LOI durch technische Gegebenheiten und Ladezeiten beeinflusst wird, die nicht im Einflussbereich von GapFish liegen.
  • Quoten (auch Quotierung oder Quotenplan): gewünschte Verteilung der Summe aller Completes (Stichprobe) nach Quotenmerkmalen (z.B. Alter, Geschlecht, Region). Alle Quoten bzw. der Quotenplan ist mit GapFish in der Angebotsphase abzustimmen und im Auftrag zu vereinbaren. Werden Quotenmerkmale gekreuzt (Kreuzquoten), so ist dies ebenfalls abzustimmen und zu vereinbaren. Änderungen des Quotenplans berechtigen GapFish zur Unterbrechung der Leistung / entsprechender Preisanpassung.
  • Invalids (auch Qualityfails oder Qualitychecks oder bad respondents): Teilnehmer, die durch technischen Prüfsysteme des Auftraggebers (z.B. Duplikatchecks, Hardware-Prüfsysteme, IP-Checks, Qualitätskontrollmechanismen, Kontrollfragen etc.) von der Beantwortung des Fragebogens ausgeschlossen werden. Die Prüfsysteme und -mechanismen sind GapFish mit Angebotsanfrage mitzuteilen und im Auftrag zu vereinbaren. Übersteigt der Anteil von Invalids an Personen, die eine Umfrage gestartet haben (Interviewstarter) die Marke von 10%, werden die über 10% hinausgehenden Invalids als Screenouts gewertet und berechnet.
  • Geräteeignung (auch Geräte- oder Mobilkompatibilität): Die Kompatibilität des Fragebogens mit Hard- oder Software der Teilnehmer. Ist ein Fragebogen nicht mit allen gängigen Hardwaretypen (Desktop, Laptop, Tablet, Smartphone) und Browsern (Google Chrome, Microsoft Internet Explorer, Microsoft Edge, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera) oder nur unter bestimmten Hard- oder Softwarevoraussetzungen bearbeitbar, so ist dies GapFish mit Angebotsanfrage mitzuteilen und im Auftrag zu vereinbaren. Stellt sich im Laufe eines Projekts heraus, dass die Geräteeignung nicht der im Auftrag vereinbarten entspricht, ist GapFish zur Unterbrechung der Leistung / entsprechender Preisanpassung berechtigt.
  • Umfragesprache: Eine Umfrage muss immer in allen jeweiligen Landessprachen durchgeführt werden, sofern nicht anderweitig in Textform vereinbart.
  • Feldzeit: Die Dauer der Feldzeit ist im Auftrag zu definieren, und zwar mindestens mit der Dauer der Wochentage, oder der konkreten Daten. Eine Änderung der Feldzeitvorgaben des Kunden, beispielsweise eine Verkürzung oder eine Verlängerung, berechtigt GapFish zur Unterbrechung der Leistung / entsprechender Preisanpassung.

Keine Bedeutung für die Preisbemessung bzw. die Höhe der Vergütung hat die Qualität der Antworten der Teilnehmer, weil diese rein subjektiv ist und daher nicht als Kriterium geeignet ist. Die Parteien können im Rahmen der Angebotsphase bestimmte Qualitätskriterien in Textform vereinbaren, sofern der Einzelfall dies zulässt.

Sollte der Auftraggeber im Fall von nicht durch GapFish programmierten und gehosteten Umfragen keinen geeigneten Zugang zu seinen Systemen zur Verfügung stellen, sodass GapFish selbständig die Anzahl der Umfrage-/Interviewstarter, Abbrecher, Screenouts, Quotafulls, Invalids und Completes, nachvollziehen kann, so gelten als Grundlage für die Bestimmung der Preisbemessungskriterien ausschließlich die im GapFish-System gemessenen Werte. Sind Interviewstarter nicht eindeutig einem Status zuordbar, werden sie als Screenouts behandelt. Grundsätzlich wird jeder Teilnehmer, der via complete-redirect an GapFish zurückgeleitet wird, als Complete abgerechnet, selbst wenn dies auf eine fehlerhafte Nutzung des complete-redirect-Links durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.

Weichen im Fall von nicht durch GapFish programmierten und gehosteten Umfragen die Messwerte der Preisbemessungskriterien im System des Auftraggebers und die Messwerte im GapFish-System um mehr als 5% voneinander ab, so gelten als Grundlage für die Preisbemessung die im GapFish-System gemessenen Werte. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber GapFish nachvollziehbar und überprüfbar darlegen kann, dass die seitens GapFish gemessenen Werte fehlerhaft sind.

4.3 Fragebogenprogrammierung & Hosting

Die Vergütung von GapFish für Fragebogenprogrammierung und Hosting ist grundsätzlich in der individuellen Vereinbarung zwischen GapFish und dem Auftraggeber geregelt.

Kriterien, die bei der Bemessung des Preises von Bedeutung sind, sind solche, die zu einem Arbeitsaufwand seitens GapFish führen. Insbesondere:

  • LOI (auch mLOI oder Interviewdauer oder Umfrage-Bearbeitungszeit): Die Median-Interviewdauer aller Teilnehmer, die den Fragebogen vollständig beantwortet haben. Die LOI wird von GapFish als verlässliches und objektives Maß für die Einschätzung der Länge eines Fragebogens herangezogen. Entsprechend bestimmt die (voraussichtliche) LOI auch die Kosten für die Programmierung eines Fragebogens.
  • Quoten (auch Quotierung oder Quotenplan): die gewünschte Verteilung der Summe aller Completes (Stichprobe) nach Quotenmerkmalen (z.B. Alter, Geschlecht, Region) hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Alle Quoten bzw. der Quotenplan werden/wird mit GapFish in der Angebotsphase abgestimmt und im Auftrag in Textform vereinbart , ebenso ob Quotenmerkmale gekreuzt werden sollen (Kreuzquoten) oder  ob Quoten für verschiedene Splits oder Monaden im Fragebogen gewünscht sind oder ob  Verteilungen über die Dauer der Feldzeit (z.B. Tages- oder Wochenquoten) gewünscht werden.
  • Anzahl Umfragesprachen: Preiskalkulationen von GapFish basieren auf der Annahme, dass nur in den Landessprachen des jeweiligen Landes programmiert wird. Zusätzlich geforderte Sprachen sind auf Wunsch des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung möglich.
  • Komplexität (auch Programmier- oder Fragebogenkomplexität) und Sonderprogrammierungen: Preiskalkulationen von GapFish basieren auf der Annahme, dass der von GapFish zu programmierende Fragebogen vom Kunden konzeptioniert wird und im Word-Format an GapFish übermittelt wird. Eine individuelle Beratung durch GapFish in Bezug auf den Fragebogen ist auf Wunsch des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung möglich. Der Fragebogen muss Fragetexte, Antwortmöglichkeiten, Programmieranweisungen und Filteranweisungen enthalten. Sofern nicht anders in Textform vereinbart, basiert die Kalkulation von GapFish auf der Annahme eines einfachen, linearen Fragebogens ohne Sonderprogrammierungen oder Skript- / Split- / Monadensteuerungen. Übliche Fragetypen sind Einfachauswahl-, Mehrfachauswahl-, Matrix-, Skalen-, Offene-, Ranking- und Rating-Fragen. Die Einbindung von bis zu 10 Bildern, die vom Auftraggeber im Endformat in PNG oder JPG geliefert werden, ist in ausgewiesenen Preisen inbegriffen. Weitere Fragetypen und Anforderungen können gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
  • Gewünschter Output: Preiskalkulationen von GapFish basieren auf der Annahme, dass im Ergebnis ein gelabelter und bereinigter Rohdatensatz in Excel oder SPSS geliefert wird. Die Datenbereinigung erfolgt nach Standards der GapFish. Besondere Wünsche des Auftraggebers an die Datenbereinigung sowie zusätzliche Ergebnisaufbereitungen oder Ergebnislieferungen, wie zum Beispiel ein Feldbericht, die Codeplanerstellung, Codierung oder Rückübersetzung offener Nennungen, Erstellung eines Tabellenbandes, Datenvisualisierungen sowie Analysen und Interpretationen sind, sofern nicht im Auftrag ausdrücklich vereinbart, nicht vom Angebot umfasst, können jedoch auf Wunsch des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
  • Feldzeit: Die Dauer der Feldzeit (Anzahl der Wochentage oder exakte Daten) hat Auswirkungen auf den Preis und fließt in die Preiskalkulation des Gapfish Angebots ein.

4.4 Weitere Leistungen von GapFish

Sofern der Auftraggeber weitere Leistungen von GapFish in Anspruch nehmen möchte, gelten die von GapFish mit dem Angebot übermittelten Preise  in Verbindung mit  den jeweiligen Preisbemessungskriterien. Stellt sich im Lauf des Projekts heraus, dass die tatsächlichen  Kriterien maßgeblich von den im  Auftrag vereinbarten Kriterien abweichen, ist GapFish zur Unterbrechung der Leistung / entsprechenden angemessenen Preisanpassung berechtigt.

4.5 Nettopreise

Sämtliche vereinbarte Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

4.6 Zahlungsverzug und Insolvenzverfahren

Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder wird gegen ihn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, kann GapFish jegliche weitere Leistung zurückhalten und sämtliche bereits erbrachten Leistungen sofort in Rechnung stellen. GapFish ist bei Zahlungsverzug bzw. Insolvenzeröffnung in jedem Fall berechtigt, den Einsatz weiterer Dienstleistungen, auch falls sie bereits vertraglich vereinbart waren, von der Vorauszahlung der Vergütung für sämtliche bestehenden Aufträge abhängig zu machen.

5. RÜCKTRITT VON AUFTRÄGEN

GapFish behält sich  das Recht vor, von einem Auftrag aus sachlich gerechtfertigtem  Grund zurückzutreten  und die Erfüllung zu verweigern. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn sich herausstellt, dass der Auftrag gegen Standesrecht, gegen Ziffern 6.3, 8 oder Ziffer 10.2 letzter Absatz dieser AGB oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,  wenn technische Gründe dies erforderlich machen, oder im Falle einer Nichteinigung mit dem Auftraggeber über die von Gapfish geforderte Preisanpassung nach maßgeblicher Abweichung der vereinbarten Preisbemessungskriterien (vgl. Ziffer 4.2). Der Auftraggeber muss von Gapfish unverzüglich über den Rücktritt und den Grund in Textform informiert werden. Gapfish wird sich jedoch bemühen, mit dem Auftraggeber eine einvernehmliche Lösung zu finden, um den Rücktritt zu vermeiden.

Sollte der Auftraggeber den Rücktritt zu vertreten haben, so hat er die vereinbarte Vergütung unter Abzug der durch die Ablehnung ersparten Aufwendungen zu zahlen.

Sollte GapFish den  Rücktritt zu vertreten haben, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS / FREISTELLUNG

6.1 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber trägt die Projektverantwortung und hat Sorge zu tragen, im Einklang mit geltendem Recht und den oben unter Ziffer 2 beschriebenen Standesregeln zu handeln, und GapFish bei der Erbringung vertraglicher Dienstleistungen angemessen zu unterstützen.

Der Auftraggeber muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass GapFish spätestens einen (1) Werktag vor Beginn der Erbringung vertraglicher Dienstleistungen durch GapFish sämtliche Informationen und Materialien zur Verfügung  stehen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, mit Beauftragung sämtliche zur späteren Rechnungsstellung durch GapFish erforderliche Informationen wie Rechnungsadresse, Kostenstellen, Lieferanschrift, Auftragsnummern oder Projektbezeichnungen, die zur Annahme der Rechnung durch den Auftraggeber vermeintlich relevant sind, zur Verfügung zu stellen. Nicht mit Beauftragung zur Verfügung gestellte Informationen können auf der Rechnung nicht vorausgesetzt werden und damit nicht zur Rechnungsannahmeverweigerung berechtigen. Entsprechend sind von GapFish Rechnungen auch ohne diese Informationen zum vertraglich vereinbarten Zahlungsziel zur Zahlung fällig.

Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, den Inhalt einer Studie / Umfrage und die Datenverarbeitung im Einklang mit den  Standesregeln, unter der URL https://www.rat-marktforschung.de/branchenkodex/  durchzuführen.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, unverzüglich nach Beginn der Dienstleistung diese auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen. Sollten dabei offensichtliche Abweichungen vom vereinbarten Vertragsinhalt auffallen, so hat der Auftraggeber dies GapFish unverzüglich in Textform, z.B. per E-Mail, mitzuteilen.  Sollte sich später eine Abweichung vom vertraglich Vereinbarten herausstellen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, GapFish unverzüglich nach Kenntnis davon per Textform zu informieren.

6.2 Besondere Pflichten des Auftraggebers bei Studien, die nicht von GapFish programmiert und gehostet werden (Sample only)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, falls die Fragebögen nicht auf dem Server von GapFish bereitgestellt werden sollten, GapFish rechtzeitig vor Beginn der Dienstleistung, spätestens jedoch einen (1) Werktag vorher, einen Zugang zu seinem System zu ermöglichen, sodass die Erfassung und Abrechnung der durchgeführten Interviews dadurch sichergestellt werden kann. Falls dies nicht möglich sein sollte, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auf den jeweiligen Endseiten des Fragebogens eine korrekte Rückleitung der Teilnehmer, inkl. Übertragung der jeweiligen Teilnahme-Pseudonyme (participation_id) und dem jeweiligen Status der Teilnahme-Pseudonyme zum GapFish-System erfolgt (nachfolgend “Redirects” genannt). GapFish stellt hierzu vier (4) verschiedene Redirect-Links (Redirects) zur Verfügung. (“complete”, “screenout”, “quotafull” und “invalid”). Je nachdem, welchen Status der jeweilige Umfrageteilnehmer bzw. das jeweilige Teilnahme-Pseudonym im Fragebogen erlangt, muss seitens des Auftraggebers der jeweils korrekte, von GapFish bereitgestellte Redirect-Link zur Rückleitung der Teilnehmer ins GapFish-Panel verwendet werden. Der verwendete Redirect-Link entscheidet über die jeweilige Information und Incentivierung des Teilnehmers durch GapFish und ist daher essentiell für das Nutzungserlebnis des jeweiligen Teilnehmers.

Zu den Bedeutungen der unterschiedlichen Status:

  • complete: Der Teilnehmer gehört zur Zielgruppe, passte in die Quoten und hat die Befragung vollständig beantwortet.
  • screenout: Der Teilnehmer wurde innerhalb der ersten 10 Fragen als nicht zur Zielgruppe gehörend identifiziert und zu GapFish zurückgeleitet, ohne dass er die Befragung vollständig beantworten konnte.
  • quotafull: Der Teilnehmer gehört zur Zielgruppe, wurde aber innerhalb der ersten 10 Fragen als nicht in die Quoten passend identifiziert und zu GapFish zurückgeleitet, ohne dass er die Befragung vollständig beantworten konnte.
  • invalid: Der Teilnehmer wurde im Verlauf der Umfrage als unzulässiger Teilnehmer identifiziert, z.B. weil er bereits an der Umfrage teilgenommen hat (Dublettencheck) oder mit GapFish vorab vereinbarte Qualitätschecks (z.B. Kontrollfragen, Plausibilitätschecks etc.) nicht bestanden hat.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die GapFish Redirects technisch korrekt in seiner Umfrage zu implementieren und GapFish bei Störungen in der Umfrage, der Schließung von Quoten oder der Beendigung der Umfrage umgehend in Textform zu informieren.

Nach Beendigung der Studie hat der Auftraggeber selbstständig dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Interviews mehr durchgeführt werden können und die Interviewstarter auf den Status Quota-Full geleitet werden. In jedem Fall werden dem Auftraggeber alle Completes berechnet, die angefallen sind, bis er die Studie beendet hat.

Nach Abschluss einer Umfrage/Studie hat der Auftraggeber GapFish unverzüglich die Teilnahme-Pseudonyme („Final IDs“) mit dem jeweiligen Status (“complete”, “screenout”, “quotafull”, “invalid”) mitzuteilen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes in Textform vereinbart. 

6.3 Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Umfrage / Studie trägt der Auftraggeber

Die vertragsgemäße Durchführung der Umfrage darf weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber trägt die presse- und wettbewerbsrechtliche sowie die sonstige rechtliche Verantwortung für den Inhalt der Studie oder Umfrage, auch wenn diese im  Auftrag des Auftraggebers von GapFish programmiert und gehostet wird. Eine Studie darf keine Tatsachenbehauptungen, Werturteile oder sonstigen Äußerungen in Wort und Bild enthalten,  die gegen gesetzliche Verbote oder Rechte Dritter (z.B. Namens-, Urheber-, Datenschutzrecht) verstoßen. Insbesondere darf die Studie

  • keine beleidigende oder verleumdende, keine andere Person belästigende oder Belästigungen unterstützende,
  • keine pornografischen und/oder gegen Jugendschutzgesetze verstoßende,
  • keine Rassismus, Fanatismus, Hass oder körperliche Gewalt jeglicher Art gegenüber einer beliebigen Gruppe oder Einzelperson unterstützende sowie
  • keine illegalen Aktivitäten oder Verhaltensweisen fördernde, insbesondere gewaltverherrlichende oder volksverhetzende

nhalte oder Thematiken aufweisen.

GapFish ist nicht verpflichtet, die Aufträge auf deren rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.

Vom Auftraggeber verwendete Fotos müssen ohne Urheberbezeichnung zum Zwecke der Markt,- Meinungs- und Sozialforschung verwendet und verbreitet werden dürfen, ohne Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte oder Markenrechte) zu verletzen. Der Auftraggeber darf Inhalte, die gesetzlich geschützt sind (z.B. durch das Urheber-, Marken-, Patent-, Geschmacksmuster- oder Gebrauchsmusterrecht), nicht unberechtigt verwenden oder verbreiten. Der Auftraggeber darf Fotos oder Inhalte, die Marken oder sonstige Kennzeichen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel etc.) enthalten, nur verwenden, wenn er die Nutzungsrechte innehat bzw. der Inhaber von Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten ist.

6.4 Indemnification

Sollte GapFish von einem Dritten im Zusammenhang mit einem Auftrag wegen des Verstoßes gegen in Ziffer 6.3 genannte Verbote,  geltendes Recht (z.B.  Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Urheber-, Werktitel- oder Nutzungsrechten und verwandten Rechten Dritter oder Persönlichkeitsrechten) , in Anspruch genommen werden, oder weil der Auftraggeber die durch die Umfrage/Studie generierten Daten und/oder Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen wirbt), so ist der Auftraggeber verpflichtet, GapFish von sämtlichen Ansprüchen, inklusive der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung, auf erstes Anfordern freizustellen. Voraussetzung ist, dass GapFish in solch einem Fall den Auftraggeber unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter in Textform informiert.

7. HÖHERE GEWALT

Sollte die Nichterbringung der vertragsgemäßen Dienstleistung auf höherer Gewalt oder sonstigen nicht von GapFish zu vertretenden Umständen beruhen, besteht für die Dauer der durch diese Ereignisse eingetretenen Leistungshindernisse keine Pflicht zur Leistung.

Sollte die Unmöglichkeit der Leistung bzw. das Leistungshindernis dauerhaft bestehen oder für einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens drei Monaten andauern, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

8. VERTRAULICHKEIT

GapFish verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber überlassene Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. GapFish ist berechtigt, die vom Auftraggeber überlassenen Informationen für die Erbringung der Dienstleistung sofort nach Erfüllung des Auftrages zu vernichten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt des mit uns geschlossenen Vertrages und die damit verbundenen Informationen, insbesondere die Angebote mit Preisgestaltung und/oder Machbarkeit und/oder zu Studienzwecken überlassene Teilnehmerdaten streng vertraulich zu behandeln, es sei denn, anwendbare Gesetze, die den Auftraggeber zur Offenlegung und/oder Weitergabe vertraulicher Informationen verpflichten, stehen dem entgegen.

Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden oder die der Auftraggeber von Dritten rechtmäßig erhalten hat. Die Beweislast, dass keine Vertraulichkeit gilt, trägt die Partei, die sich darauf beruft.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren  nach Durchführung eines Auftrags fort.

9. KEINE EXKLUSIVITÄT

Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden wird nur bei besonderer Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung gewährt.

10. DATENSCHUTZ

10.1 Datenschutz im Verhältnis zum Auftraggeber

Wir nehmen den Datenschutz sehr ernst und beachten sämtliche anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die Vorgaben der DSGVO. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden nur zur Durchführung bzw. Erfüllung eines Auftrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Auftraggebers erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO), durch GapFish verarbeitet; weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

10.2 Schutz der Teilnehmerdaten

Zum Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer bleiben diese für den Auftraggeber anonym. GapFish übermittelt dem Auftraggeber stattdessen anonyme Teilnahme-Pseudonyme (“participation IDs”), die jedoch keine Rückschlüsse auf die Teilnehmer ermöglichen. Der Auftraggeber ist nach Beendigung eines Auftrags unverzüglich zur Löschung der ihm übermittelten IDs verpflichtet.

Alle personenbezogenen Daten über die Teilnehmer verbleiben bei GapFish. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Panelteilnehmer an einen Auftraggeber, der als Marktforschungsinstitut die Studie durchführt, ist nur in gesondert vereinbarten Fällen und nur mit den vorherigen informierten Einwilligungen der jeweiligen Teilnehmer und von GapFish möglich (Nr. 4 Abs. 5 der „Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum ICC/ESOMAR Internationalen Kodex für die Markt- und Sozialforschung“).

Die einzelnen Antworten der jeweiligen Teilnehmer werden vom Auftraggeber nicht – auch nicht an GapFish – weitergegeben.

Eine Weitergabe von pseudonymisierten Profilstammdaten, die im GapFish-Panel gespeichert sind, von GapFish an den Auftraggeber, ist nur aus Gründen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch den Auftraggeber statthaft und muss durch den Auftraggeber mit Angebotsanfrage begründet werden. Alternativ muss der Auftraggeber eine entsprechende Einwilligung der Teilnehmer in der Umfrage einholen, und diese Absicht der GapFish mit Angebotsanfrage mitteilen.

Der Auftraggeber ist unter keinen Umständen berechtigt, ohne GapFishs vorherige schriftliche Zustimmung zu versuchen an die Kontaktdaten oder andere persönliche Daten der Teilnehmer zu gelangen oder sie anhand anderweitig vorliegender  Daten zu kontaktieren, es sei denn es passiert  zu studienbezogenen Zwecken, denen zuvor durch GapFish und den jeweiligen Teilnehmern nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzgesetze zugestimmt wurde. Sofern ausnahmsweise personenbezogene Daten von Teilnehmern in einer Umfrage verarbeitet werden, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere die DSGVO vollumfänglich zu beachten.

11. VERTRAGSSTRAFE

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot, Teilnehmer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu kontaktieren oder die Kontaktdaten oder andere persönliche Daten von Teilnehmern in Erfahrung zu bringen oder die Teilnehmer IDs nach Beendigung eines Auftrags nicht zu löschen, ist eine von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe durch den Auftraggeber zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ein personenbezogenes Datum eines Teilnehmers ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung schuldhaft an einen Dritten weiterleitet oder veräußert.

Ansprüche von GapFish auf Zahlung der vereinbarten Vergütung und das Recht zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz bleiben unberührt.

12. URHEBERRECHT / NUTZUNGSRECHT/NENNUNG VON GAPFISH

12.1 Urheberrecht an den Materialien

Soweit GapFish für die Durchführung des Auftrags selbst Material erarbeitet (z.B. Fragebögen, Grafiken, Unterlagen, Texte), so stehen das Urheberrecht und  sämtliche Nutzungsrechte GapFish zu, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

12.2 Einfaches Nutzungsrecht für den Auftraggeber

Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber, räumt GapFish dem Auftraggeber das dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht zur Verwendung der im Rahmen des Vertrags erbrachten Arbeitsergebnisse ein.

12.3 Einfaches Nutzungsrecht für GapFish

Sollte es für die Durchführung eines Auftrags erforderlich sein, so ist GapFish berechtigt, das vom Auftraggeber erstellte und zur Verfügung gestellte Material zu vervielfältigen, zu bearbeiten und Korrekturen vorzunehmen, insbesondere die Abmessungen zu verändern, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. GapFish wird, soweit dies möglich und zumutbar ist, die Bearbeitungen mit dem Auftraggeber abstimmen und ihn darüber soweit zumutbar informieren.

12.4 Nennung von Gapfish

Auftraggeber ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung in Textform berechtigt, Gapfish als  ausführendes Unternehmen einer Umfrage zu nennen.

13. GEWÄHRLEISTUNG

13.1 Mängel der Leistung

Im Falle eines Mangels, gilt das jeweils anwendbare Gewährleistungsrecht. Für Mängel in Bezug auf etwaige Hosting Leistungen, die von Gapfish erbracht werden (vgl. Ziffer 4.3), gelten die Gewährleistungsregeln des Mietrechts (§ 536 ff BGB), jedoch mit der Maßgabe, dass eine Schadensersatzpflicht entgegen § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB nur im Fall eines Verschuldens besteht.

13.2 Verjährung Schadensersatz

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen GapFish, die aus einem Mangel der Leistung resultieren, verjähren mit Ablauf eines (1) Jahres nach Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung.

14. HAFTUNG

Wir haften unbeschränkt bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Rahmen einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. “Kardinalpflicht”) haften wir begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

Soweit die Haftung von GapFish ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern, Erfüllungsgehilfen, z.B. Subunternehmern und sonstigen Mitarbeitern.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

15.2 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3 Unwirksamkeit einer Klausel

Sollten sich einzelne Klauseln dieser AGB oder Teile davon als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt (Erhaltung). Anstelle unwirksamer Klauseln treten, soweit vorhanden, gesetzliche Regelungen. Sollten keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sein oder Regelungslücken bestehen, tritt die Regelung, die Gapfish bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätte, wenn ihr die Unwirksamkeit der AGB oder der Regelungslücke bewusst gewesen wäre.

Stand der AGB:  Februar 2021